Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für die von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§ 13 BGB) und gewerblichen bzw. institutionellen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

Weitere Vertragsgrundlagen sind das jeweilige Angebot bzw. der Kostenvoranschlag, das Leistungsverzeichnis sowie die anerkannten Regeln der Bautechnik gemäß den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien.

§ 2 Angebot, Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, sofern die Arbeiten binnen vier Monaten nach Vertragsschluss begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.

Sollte sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der jeweilige Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Dies gilt nicht für Materialien, deren Einbau innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Verteuert sich die Maßnahme dadurch um mehr als 20 %, hat der Kunde ein kostenfreies außerordentliches Kündigungsrecht.

Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tage der Ausstellung oder Abrechnung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für jeden Einsatz wird zusätzlich zu den Material- und Arbeitskosten eine Rüst- und Fahrtkostenpauschale berechnet. Diese deckt den betrieblichen Aufwand für Anfahrt, Beladung, Bereitstellung von Fahrzeug und Werkzeug sowie die Einrichtung der Arbeitsstelle vor Ort ab. Die Pauschale fällt unabhängig von der Art, Menge oder dem Wert des im Einzelfall tatsächlich verwendeten Materials an und wird bei jedem Auftrag einheitlich berechnet. Die konkrete Höhe der Pauschale wird, soweit möglich, bereits im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen; andernfalls gilt die bei uns übliche Pauschale als vereinbart.

Arbeiten, die nicht im Angebot, Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt, veranlasst oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Leistung zusammenhängend, ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen oder Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Angebots- und Kostenvoranschlagstexte bleiben unser geistiges Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne unsere Zustimmung anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

Verlangt der Auftraggeber trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse eine Weiterführung der Arbeiten, sind die hierfür erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Beräumen der Dachfläche von Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planenabdeckungen) gesondert zu vergüten und werden nach Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet.

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt, siehe § 7).

§ 5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr.

Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch bzw. natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel; dies gilt besonders für elektrisch/mechanische Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc.

Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen); 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder die Gebäudesubstanz betreffen.

§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung gemäß § 650g BGB durchzuführen und zu protokollieren.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmaß. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.

Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln oder Lüftungsöffnungen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der einschlägigen ATV VOB/C – DIN 18 336 und 18 338 – als technische Regelwerke zugrunde legen, ohne dass hierdurch die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil wird.

§ 10 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung, -durchführung und -erfüllung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Weitergabe erfolgt, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, an beteiligte Dritte wie Nach- und Vorunternehmer (z. B. Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater, Architekten, Ingenieure). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung stellen wir auf Anfrage bzw. gemäß unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung.

§ 11 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers bzw. das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Mündliche Nebenabreden sind beweispflichtig oder bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Stand 01.01.2026